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Schulrecht: Was tun bei Nicht genügend?

„Nicht genügend“ – Was tun? Infos für Eltern und Schüler:innen aus dem Schulrecht:

  • Bei der Festsetzung einer Note muss der/die Lehrer:in alle im Laufe des Schuljahres erbrachten mündlichen und schriftlichen Leistungen berücksichtigen. Nur die Ergebnisse der Schularbeiten heranzuziehen ist unzulässig.

    „Sehr gut“ und „Gut“:

    Der/die Schüler:in hat über das Wesentliche („Gut“) bzw. weit über das Wesentliche („Sehr gut“) hinaus Leistungen erbracht.

    „Befriedigend“:

    Der/die Schüler:in hat den Anforderungen in den wesentlichen Bereichen entsprochen.

    „Genügend“:

    Der/die Schüler:in weist in den wesentlichen Bereichen Lücken auf. Er/sie hat den Anforderungen nur überwiegend entsprochen.

    „Nicht genügend“:

    Der/die Schüler:in hat die Anforderungen nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

    • Ankündigung durch den/die Lehrer:in mindestens 2 Unterrichtstage vorher
    • Dauer: Unterstufe max. 10 Minuten; Oberstufe max. 15 Minuten
    • Mindestens 2 voneinander unabhängige Fragen
    • Auf Fehler ist sofort hinzuweisen
    • Verbot der Durchführung, wenn am gleichen Tag bereits eine Schularbeit oder 2 mündliche Prüfungen angesetzt sind, am Tag nach 3 oder mehr schulfreien Tagen oder nach mehrtägigen Schulveranstaltungen
    • Die Note muss noch in der selben Stunde bekannt gegeben werden.
  • JedeR Schüler:in hat in jedem Pflichtgegenstand ein Recht auf eine Prüfung pro Semester. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.

  • Bekanntgabe der Schularbeitstermine im ersten Semester innerhalb der ersten 4 Wochen, im zweiten Semester innerhalb der ersten beiden Wochen.

  • Sie müssen stattfinden:

    • Für einzelne Schüler:innen, die mehr als die Hälfte der Schularbeiten im Semester versäumen.
    • Für alle Schüler:innen, wenn mehr als die Hälfte der Arbeiten mit „Nicht Genügend“ beurteilt wurde.
    • Der Stoff muss gleich bleiben, aber mit neuen Aufgaben.
    • Sie muss innerhalb von 2 Wochen nach der Rückgabe erfolgen.
    • Nur die bessere der beiden Noten zählt.
  • Eine Wiederholungsprüfung darf der/die Schüler:in in einem oder zwei Pflichtgegenständen ablegen, wenn er im Jahreszeugnis ein „Nicht genügend“ hat. Wenn der/die Schüler:in mit einem „Nicht genügend“ zum Aufsteigen berechtigt ist, darf er/sie dennoch zur Wiederholungsprüfung antreten.

    Schafft er/sie diese nicht, darf er dennoch aufsteigen. Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung (mit Beisitzer:in) und umfasst den Jahresstoff. Die neu festzusetzende Jahresbeurteilung kann höchstens „Befriedigend“ lauten.

  •  Die Erziehungsberechtigten sind unverzüglich zu verständigen, wenn die Leistung eines Schülers/einer Schülerin in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wäre. Der Nachweis kann nach Vorsprache der Erziehungsberechtigten in der Schule entfallen. Dem/der Schüler:in und den Eltern muss vom/von der unterrichtenden Lehrer:in oder dem Klassenvorstand die Möglichkeit zu einem beratenden Gespräch eingeräumt werden.

    Bei diesem Gespräch soll ein individuelles Förderkonzept erstellt werden. Dabei sollen beachtet werden:

    • Lerndefizite
    • Fördermöglichkeiten
    • Leistungsnachweis
    • Individuelles Förderprofil

     

    Achtung: Auch wenn eine Frühwarnung ausbleibt, kann der/die Schüler:in noch immer mit „Nicht genügend“ beurteilt werden.

  • Grundsätzlich sind Schüler:innen mit einem „Nicht genügend“ nicht zum Aufsteigen in die nächste Klasse berechtigt. Ganz im Sinn seiner pädagogischen Ausrichtung sieht das Schulunterrichtsgesetz jedoch eine wichtige Ausnahme vor. Hat der/die Schüler:in nicht bereits im vorigen Schuljahr im gleichen Gegenstand ein „Nicht genügend“ und ist dieses Fach weiter im Lehrplan vorgesehen, kann die Klassenkonferenz, in der alle Lehrer:innen vertreten sind, die in der Klasse unterrichten, beschließen den/die Schüler:in aufsteigen zu lassen. Voraussetzung für eine positive Entscheidung ist, dass die Leistungen in allen anderen Fächern so gut sind, dass der/die Schüler:in aller Voraussicht nach im kommenden Jahr erfolgreich am Unterricht teilnehmen kann.

    Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Leistungsreserven eines Schülers/einer Schülerin begrenzt sind. Die Klassenlehrer:innen müssen gemeinsam eine Prognose abgeben, ob einE Schüler:in die Lücken in einem mit „Nicht genügend“ beurteilten Gegenstand bei fortschreitendem Unterricht im folgenden Schuljahr angesichts der Situation in den anderen Fächern wird aufholen können.

  • Widersprechen kann man nicht gegen einzelne Noten, sondern nur gegen den so genannten „Bescheid zum Nicht-Aufstieg“. Aussichten für einen erfolgreichen Widerspruch sind dann gegeben, wenn Eltern darlegen können, dass sachfremde Gründe, z. B. disziplinäre Schwierigkeiten, bei der Benotung eine Rolle gespielt haben, die geforderten Kenntnisse aber sehr wohl vorhanden sind. Gegen den „Bescheid zum Nicht-Aufsteigen“ könnte erfolgreich eingewendet werden, dass

    • außergewöhnliche Belastungen des Kindes nicht berücksichtigt wurden, besonders, wenn gegen Ende des Schuljahres wieder eine steigende Tendenz erkennbar war;
    • die fehlenden Kenntnisse im folgenden Jahr keine Rolle mehr spielen oder nicht grundlegend für das Verständnis des Lehrstoffs im kommenden Schuljahr sein werden.

     

    Nicht erfolgreich sind meistens Widersprüche, die sich auf einen Notenvergleich mit anderen Schüler:innen beziehen. Der Widerspruch (unbedingt mit Datum!) ist bei der Schule formlos einzubringen. In ihm wird zum Ausdruck gebracht, dass man gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächste Klasse widerspricht und das „Nicht genügend“ und/oder den Beschluss der Klassenkonferenz nicht für gerechtfertigt hält.

    Der/die Direktor:in ist verpflichtet, den Widerspruch an den zuständigen Landesschulrat weiterzuleiten. Der Widerspruch ist innerhalb von 5 Tagen nach mündlicher oder schriftlicher Zustellung des „Bescheides zum Nicht-Aufsteigen“ möglich.

    Der Landesschulrat überprüft anhand der Aufzeichnungen der Lehrkraft, ob die Note gerechtfertigt ist, und entscheidet danach über den Widerspruch. Reichen die vorgelegten Unterlagen nicht aus, kann der Landesschulrat eine kommissionelle Prüfung ansetzen. Der gesamte Jahresstoff kann Gegenstand einer solchen Prüfung sein.

 

Quelle: www.ris.bka.gv.at, Stand 20.11.2023

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