Neuerungen in der Mittelschule ab dem Schuljahr 2020/21

Die Neue Mittelschule heißt ab dem Schuljahr 2020/21 „Mittelschule“. Die Neubezeichnung der Schulart verweist auf deren Weiterentwicklung, die mit dem Pädagogik-Paket 2018 beschlossen wurde. Die Änderungen, die für alle Mittelschulen ab dem Schuljahr 2020/21 gelten, wurden im Schuljahr 2019/20 bereits an 169 Standorten im Rahmen eines Schulversuchs erprobt und werden jetzt flächendeckend umgesetzt.
Konkret treten für die Mittelschulen mit dem Schuljahr 2020/21 folgende Änderungen in Kraft:
- Ab der 6. Schulstufe werden in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und (Erste) lebende Fremdsprache zwei Leistungsniveaus mit den Bezeichnungen „Standard“ und „Standard AHS“ geführt.
- Die Leistungsbeurteilung wird transparenter und besser nachvollziehbar: Für beide Leistungsniveaus gibt es eine 5-teilige Notenskala („Sehr gut“ bis „Nicht genügend“). Nach welchem Leistungsniveau die Beurteilung erfolgt ist, wird im Zeugnis ausgewiesen. Die Beurteilung nach den Bildungszielen einer grundlegenden bzw. vertieften Allgemeinbildung, die bisher ab der 7. Schulstufe erfolgte, wird dadurch ersetzt.
- Zudem kann das Klassen- bzw. Schulforum beschließen, dass zusätzlich zur Beurteilung durch Ziffernnoten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.
- Die vom BMBWF gemeinsam mit Fachexpertinnen und Fachexperten aus Praxis und Wissenschaft entwickelten Pilot-Kompetenzraster für Deutsch, Mathematik und Englisch können dabei als Grundlage für die Formulierung der schriftlichen Erläuterung verwendet werden.
- Die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung (EDL) ist künftig in der 8. Schulstufe bereits mit der Schulnachricht auszustellen.
- Die bisherigen Möglichkeiten zur Individualisierung und Differenzierung des Unterrichts in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und (Erste) lebende Fremdsprache werden erweitert. So besteht nun auch die Möglichkeit, in diesen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ab der 6. Schulstufe dauerhafte Schüler/innengruppen einzurichten. Dies kann für alle oder auch nur einzelne leistungsdifferenzierte Pflichtgegenstände sowie für alle oder nur einzelne Schulstufen erfolgen. Die Entscheidung, ob dauerhafte Schüler/innengruppen gebildet werden oder nicht, erfolgt schulautonom am jeweiligen Standort.
- Eine Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht kann nunmehr in allen Pflichtgegenständen ausgesprochen werden.
Mehr Details finden Sie in der Broschüre vom BMBWF:
Vorlagen für die Zuordnung zu den Leistungsniveaus
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